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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Daß ein Abgabenverfahren durch die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs 5 BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat, bedeutet nicht, daß dem von der Abgabenbehörde mit dem später aufgehobenen Bescheid gesetzten Akt die Rechtswirkung einer die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO genommen würde. Daß inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte die ihnen gemäß § 209 Abs 1 BAO trotzdem zukommende Unterbrechungswirkung auch dann nicht verlieren, wenn sie nachträglich beseitigt werden, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2191; E 29.3.1993, 91/15/0093,0094, ÖStZB 1994, 79; E 12.8.1994, 94/14/0055, ÖStZB 1995, 252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130036.X02Im RIS seit
11.07.2001