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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §77 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/01/16 90/13/0298 1 (hier Haftung für Kapitalertragsteuer)Stammrechtssatz
Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Ein angefochtener (auch schon erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muß vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodaß ein Haftungsbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen ins Leere gehenden Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 21.5.1990, 89/15/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130023.X01Im RIS seit
03.04.2001