RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0275

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Führung und Einrichtung auch umfangreicher Archive und Bibliotheken hindert nicht die Behandlung eines wissenschaftlichen Forschungsgegenstandes, sondern ist auch durch diesen bedingt. Dient die nach wissenschaftlicher Methode erfolgte Einrichtung und Führung von Dokumentationen (Archiven und Bibliotheken) solcherart im wesentlichen dem Erreichen wissenschaftlicher (geschichtswissenschaftlicher) Erkenntnisse, liegt ein iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 angesprochenes Mittel zur wissenschaftlichen Zweckerreichung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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