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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0240 E 22. März 2000Rechtssatz
Ist die Anfrage nicht von der Abgabepflichtigen (hier GmbH), sondern von einer anderen Gesellschaft an das Bundesministerium für Finanzen herangetragen worden und die Anfragebeantwortung an die gleiche, von der Abgabepflichtigen verschiedene Gesellschaft ergangen, kann die Abgabepflichtige in IHREM Vertrauen auf die bestätigte Ansicht nicht verletzt werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130295.X01Im RIS seit
26.11.2001