RS Vwgh 1997/10/22 93/13/0295

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0240 E 22. März 2000

Rechtssatz

Ist die Anfrage nicht von der Abgabepflichtigen (hier GmbH), sondern von einer anderen Gesellschaft an das Bundesministerium für Finanzen herangetragen worden und die Anfragebeantwortung an die gleiche, von der Abgabepflichtigen verschiedene Gesellschaft ergangen, kann die Abgabepflichtige in IHREM Vertrauen auf die bestätigte Ansicht nicht verletzt werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130295.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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