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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Maßgebend für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130267.X01Im RIS seit
20.11.2000