RS Vfgh 1996/8/13 B1537/96

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung - im Falle seiner "Rücklieferung" in seinen Heimatstaat mit seiner Inhaftierung, aller Wahrscheinlichkeit nach sogar mit seiner Tötung zu rechnen hätte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1537.1996

Dokumentnummer

JFR_10039187_96B01537_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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