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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung - im Falle seiner "Rücklieferung" in seinen Heimatstaat mit seiner Inhaftierung, aller Wahrscheinlichkeit nach sogar mit seiner Tötung zu rechnen hätte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1537.1996Dokumentnummer
JFR_10039187_96B01537_01