RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Geschichtswissenschaft hat die Aufgabe, alle bezeugten geschichtlichen Tatbestände möglichst genau, unbefangen und vollständig festzustellen und ihre Zusammenhänge, Bedingtheiten und Wirkungen verständlich zu machen. Zum Gegenstand einer Wissenschaft wird die Geschichte erst dadurch, daß alle Überlieferung der Vergangenheit aufgespürt und mit kritischem Vergleich auf ihren Zeugniswert untersucht wird, um die geschichtliche Wirklichkeit daraus zu erschließen.

Geschichtswissenschaft ist das rationale Bemühen, die Geschichte des Menschen als eines sozialen Wesens deutend zu verstehen. Dabei ist Geschichte die geistige Form, in der sich eine Kultur über ihre Vergangenheit und die Bedingungen ihrer Entwicklung Rechenschaft gibt. Geschichtswissenschaft hat einen Subjekt-Objekt-Doppelcharakter, der einerseits in ihrem empirischen Vergangenheitsbezug, andererseits in der Entstehung ihre Fragestellungen in der geistigen Auseinandersetzung mit der Gegenwart zum Ausdruck kommt. Insb die Aufarbeitung des Nachlasses bedeutender Österreicher, die im öffentlichen Leben eine besondere Rolle spielten, und die Gestaltung historischer Ausstellungen sind grundsätzlich geeignet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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