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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Die Geschichtswissenschaft hat die Aufgabe, alle bezeugten geschichtlichen Tatbestände möglichst genau, unbefangen und vollständig festzustellen und ihre Zusammenhänge, Bedingtheiten und Wirkungen verständlich zu machen. Zum Gegenstand einer Wissenschaft wird die Geschichte erst dadurch, daß alle Überlieferung der Vergangenheit aufgespürt und mit kritischem Vergleich auf ihren Zeugniswert untersucht wird, um die geschichtliche Wirklichkeit daraus zu erschließen.
Geschichtswissenschaft ist das rationale Bemühen, die Geschichte des Menschen als eines sozialen Wesens deutend zu verstehen. Dabei ist Geschichte die geistige Form, in der sich eine Kultur über ihre Vergangenheit und die Bedingungen ihrer Entwicklung Rechenschaft gibt. Geschichtswissenschaft hat einen Subjekt-Objekt-Doppelcharakter, der einerseits in ihrem empirischen Vergangenheitsbezug, andererseits in der Entstehung ihre Fragestellungen in der geistigen Auseinandersetzung mit der Gegenwart zum Ausdruck kommt. Insb die Aufarbeitung des Nachlasses bedeutender Österreicher, die im öffentlichen Leben eine besondere Rolle spielten, und die Gestaltung historischer Ausstellungen sind grundsätzlich geeignet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011