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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
AVG §9;Rechtssatz
Da den Universitäten keine Rechtspersönlichkeit außerhalb des § 2 Abs 2 UOG zukommt, sind jedenfalls Einnahmen, die im HochschultaxenG 1972 geregelt sind und dem § 2, § 5, § 8 und § 10 HochschultaxenG 1972 zugeordnet werden können, zweckgebundene Bundesmittel, für deren Gebarung grundsätzlich das BHG gilt. Dies gilt auch für Vergütungen für die Hörsaalbenützung durch Dritte gem § 105 Abs 3 UOG. (Hier kann dahingestellt bleiben, ob in Ansehung der Auslegung des § 10 Abs 5 HochschultaxenG 1972 durch VfGH E 15.6.1993, VfSlg 13429/1993, der Akademische Senat der Universität auch für zweckgebundene Bundesmittel umfassende Gebarungsvorschriften im autonomen Wirkungsbereich treffen kann, weil die in Anspruch genommene Kompetenz über die bloße Veranlagung hinausgeht und selbst in der Auslegung durch den VfGH keine Deckung findet).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1990120008.X06Im RIS seit
11.07.2001