RS Vwgh 1997/10/22 90/12/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

AVG §9;
BHG 1986;
HochschultaxenG 1972 §10;
HochschultaxenG 1972 §2;
HochschultaxenG 1972 §5;
HochschultaxenG 1972 §8;
UOG 1975 §105 Abs3;
UOG 1975 §2 Abs2;
UOG 1975 §3 Abs1;

Rechtssatz

Da den Universitäten keine Rechtspersönlichkeit außerhalb des § 2 Abs 2 UOG zukommt, sind jedenfalls Einnahmen, die im HochschultaxenG 1972 geregelt sind und dem § 2, § 5, § 8 und § 10 HochschultaxenG 1972 zugeordnet werden können, zweckgebundene Bundesmittel, für deren Gebarung grundsätzlich das BHG gilt. Dies gilt auch für Vergütungen für die Hörsaalbenützung durch Dritte gem § 105 Abs 3 UOG. (Hier kann dahingestellt bleiben, ob in Ansehung der Auslegung des § 10 Abs 5 HochschultaxenG 1972 durch VfGH E 15.6.1993, VfSlg 13429/1993, der Akademische Senat der Universität auch für zweckgebundene Bundesmittel umfassende Gebarungsvorschriften im autonomen Wirkungsbereich treffen kann, weil die in Anspruch genommene Kompetenz über die bloße Veranlagung hinausgeht und selbst in der Auslegung durch den VfGH keine Deckung findet).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1990120008.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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