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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0229 E 17. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
Der Gerichtshof teilt die von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit Lehre (vgl Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 2) und Rechtsprechung (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0180) vertretene Auffassung, daß, wenn ein Kind aus einem Beschäftigungsverhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg Einkünfte bezieht, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen schwanken, die monatlichen Einkünfte iSd § 5 Abs 1 FamLAG dergestalt zu ermitteln sind, daß die bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf jene Monate aufgeteilt werden, in denen die Beschäftigung ausgeübt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011