RS Vfgh 1996/8/13 B2561/96

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Vorstellung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Parkplatz.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist weder die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch die Erfolgschance in einem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevant. Entscheidend ist ein substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin, in dem sie darlegt, weshalb ihr bei Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde.

Die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage nicht nachgekommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2561.1996

Dokumentnummer

JFR_10039187_96B02561_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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