RS Vwgh 1997/10/22 96/12/0250

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

E1E
E3R E05100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E177 EGV Art177;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art2;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art3;
GehG 1956 §50a Abs1;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0157 * EuGH-Zahl: C-382/97 Köbler * Übersendung der EuGH-Entscheidung durch Kanzler des EuGHEuGH 61996CJ0015 15. Jänner 1998 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 98/12/0167 E 24. Juni 1998 VwSlg 14929 A/1998

Rechtssatz

Der VwGH hat nachfolgenden Beschluß gefaßt: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist aus Art 48 EGV und Art 1 bis 3 der VO 1612/68, die primär das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit und auf Zugang zum Arbeitsmarkt innerhalb der Gemeinschaft statuieren, auch das Recht abzuleiten, daß in einem Besoldungssystem, in dem der Bezug unter anderem auch von der Dienstzeit abhängig ist, inhaltlich gleichwertige Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat früher erbracht worden sind, genauso berücksichtigt werden müssen wie solche früher erbrachten Tätigkeiten im Inland?

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120250.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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