RS Vwgh 1997/10/22 96/13/0060

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;

Rechtssatz

Zweck des § 5 Abs 1 lit d FamLAG ist erkennbar die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. Weder mit diesem Zweck noch mit dem Wortlaut der genannten Bestimmung ließe sich, wie vom Abgabepflichtigen vertreten, eine Ermittlung des monatlichen Betrages iSd § 5 Abs 1 FamLAG vereinbaren, die das vom Kind insgesamt erzielte Einkommen auf alle Kalendermonate des Jahres aufteilen wollte. Ginge mit einer solchen Aufteilung doch der gesetzlich normierte Bezug der erzielten Einkünfte zur ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung verloren. Auch aus dem gesetzlichen Verweis auf das EStG 1988 im ersten Satz des § 5 Abs 1 FamLAG ist für den Standpunkt des Abgabepflichtigen das nicht zu gewinnen, was er meint. Verwiesen wurde in § 5 Abs 1 Satz 1 FamLAG auf § 2 Abs 3 EStG 1988. Diese Bestimmung aber beschreibt taxativ die Einkunftsarten, deren Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Auf § 2 Abs 1 EStG 1988 wird in § 5 Abs 1 Satz 1 FamLAG eben gerade nicht Bezug genommen. Der Gesetzesverweis in § 5 Abs 1 Satz 1 FamLAG beschreibt daher nur jene Einkunftsarten, deren Einkünfte dem Beihilfenanspruch schädlich sind, ohne damit aber die Periodenvorschrift des § 2 Abs 1 EStG 1988 in das von der Monatsbetrachtung beherrschte Familienbeihilfenrecht zu rezipieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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