RS Vwgh 1997/10/22 96/12/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §44;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0302 E 22. Oktober 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989 RS 2(Im Bescherdefall ist der Bescheidabspruch über die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung des Beamten auch für die Zukunft ohne dessen Zustimmung im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der auf eine bereits vor Jahren erfolgte Weisung zurückgehenden Dienstzuteilung zulässig)

Stammrechtssatz

§ 44 Abs 3 BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - VOR Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120304.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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