Unter dem "ausländischen Dienstort" iSd § 21 Abs 2 GehG ist jene ausländische territoriale Verwaltungseinheit zu verstehen, in der die österreichische Dienststelle ihren Sitz hat und die dem österreichischen Typus der Ortsgemeinde entspricht oder zumindest vergleichbar ist. Der Zusatz "im Gebiet" stellt dabei einen räumlichen Nahebezug zum ausländischen Dienstort im obgenannten Sinn her. Er schließt es - jedenfalls im Regelfall (sofern es sich zB nicht um einen "Zwergstaat" handelt) - aus, daß damit das gesamte ausländische Staatsgebiet oder eine größere territoriale ausländische Verwaltungseinheit, wie sie zB typischerweise einem österreichischen Bundesland entspricht, gemeint ist.