RS Vfgh 1996/8/13 B2119/96

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem "Bevollmächtigungsvertrag" hinsichtlich eines geschlossenen Tiroler Hofes.

Die belangte Behörde machte zwingende öffentliche Interessen geltend, da bereits der Rechtserwerb des Beschwerdeführers durch Kaufvertrag am geschlossenen Hof rechtskräftig grundverkehrsbehördlich versagt und eine dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, daß angesichts des E v 28.11.94, B270/94, am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen bestehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2119.1996

Dokumentnummer

JFR_10039187_96B02119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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