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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Keine Folge
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem "Bevollmächtigungsvertrag" hinsichtlich eines geschlossenen Tiroler Hofes.
Die belangte Behörde machte zwingende öffentliche Interessen geltend, da bereits der Rechtserwerb des Beschwerdeführers durch Kaufvertrag am geschlossenen Hof rechtskräftig grundverkehrsbehördlich versagt und eine dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, daß angesichts des E v 28.11.94, B270/94, am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen bestehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2119.1996Dokumentnummer
JFR_10039187_96B02119_01