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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0302 E 22. Oktober 1997Rechtssatz
Die Dienstzuteilung kommt als vorübergehende Provisorialmaßnahme allenfalls für den Einsatz von verschiedenen Bediensteten (zB zu Ausbildungszwecken) in Frage, die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes in Form der Dienstzuteilung durch einen Beamten ist aber zweifellos nicht iSd gesetzlichen Regelungen über die Verwendung der Beamten (vgl insbesondere § 36, § 38 und § 40 BDG 1979)gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120304.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012