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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/22 95/12/0255 2Stammrechtssatz
Unter dem "ausländischen Dienstort" iSd § 21 Abs 2 GehG ist jene ausländische territoriale Verwaltungseinheit zu verstehen, in der die österreichische Dienststelle ihren Sitz hat und die dem österreichischen Typus der Ortsgemeinde entspricht oder zumindest vergleichbar ist. Der Zusatz "im Gebiet" stellt dabei einen räumlichen Nahebezug zum ausländischen Dienstort im obgenannten Sinn her. Er schließt es - jedenfalls im Regelfall (sofern es sich zB nicht um einen "Zwergstaat" handelt) - aus, daß damit das gesamte ausländische Staatsgebiet oder eine größere territoriale ausländische Verwaltungseinheit, wie sie zB typischerweise einem österreichischen Bundesland entspricht, gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120327.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010