RS Vwgh 1997/10/22 95/12/0327

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs13;
GehG 1956 §21 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/22 95/12/0255 2

Stammrechtssatz

Unter dem "ausländischen Dienstort" iSd § 21 Abs 2 GehG ist jene ausländische territoriale Verwaltungseinheit zu verstehen, in der die österreichische Dienststelle ihren Sitz hat und die dem österreichischen Typus der Ortsgemeinde entspricht oder zumindest vergleichbar ist. Der Zusatz "im Gebiet" stellt dabei einen räumlichen Nahebezug zum ausländischen Dienstort im obgenannten Sinn her. Er schließt es - jedenfalls im Regelfall (sofern es sich zB nicht um einen "Zwergstaat" handelt) - aus, daß damit das gesamte ausländische Staatsgebiet oder eine größere territoriale ausländische Verwaltungseinheit, wie sie zB typischerweise einem österreichischen Bundesland entspricht, gemeint ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120327.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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