Die im E vom 21.9.1993, 91/14/0136, vertretene Ansicht muß auch für Fälle gelten, in welchen die Vermögensübertragung iS einer verschmelzenden Umwandlung auf das UmwG 1954 und nicht auf das GmbHG oder das AktG gestützt wurde, weil Art I § 1 Abs 1 StruktVG ausdrücklich nicht nur auf Verschmelzungen nach den Bestimmungen des neunten Teiles des AktG oder § 96 GmbHG, sondern auch auf solche "eines anderen Bundesgesetzes" Bezug nimmt. Daß auch eine verschmelzende Umwandlung einer AG mit einer GmbH sachlich nur den Sonderfall einer Verschmelzung darstellt, wird ungeachtet des Umstandes, daß sich die Begriffe "Verschmelzung" und "Umwandlung" (verschmelzende Umwandlung) überschneiden, schon daraus deutlich, daß unter Verschmelzung ganz allgemein die Vereinigung von juristischen Personen unter Ausschluß der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verstanden wird (sogenannte echte Verschmelzung). Das Element der allenfalls gleichzeitigen Formwechslung wird im Regelungsgbereich des StruktVG (sprachlich) nicht gesondert berücksichtigt. Dies wird schon daraus deutlich, daß die im neunten Teil des AktG in § 234 geregelte umwandelnde Verschmelzung einer GmbH mit einer AG in Art I § 1 Abs 1 StruktVG nur als Verschmelzung bezeichnet wird, obwohl auch diese Verschmelzung ein Element der Formwechslung enthält. Hinzu kommt, daß Art I § 1 Abs 1 lit a StruktVG sachlich auch die Übertragung des Vermögens einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ausdrücklich erfaßt. Ob es sich dabei handelsrechtlich um einen Fall der Vermögensübertragung iSd GmbHG, der Verschmelzung oder Vereinigung iSd § 219 AktG, der "umwandelnden" Verschmelzung iSd § 234 AktG oder der verschmelzenden Umwandlung iSd UmwG 1954 handelt, ist steuerrechtlich nicht entscheidungswesentlich. Die von Wiesner, Buchgewinne und Buchverluste bei Umgründungen, FS Helbich, 1990, 247, dargestellte Auffassung, daß Umwandlungen nicht unter Art I StruktVG subsumiert werden können, überzeugt aus den angeführten Gründen nicht.