RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0036

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z1 lita;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit a EStG 1972 setzt, wie sich schon aus dem Ausdruck "Entschädigung" ergibt, einen durch entgangene oder entgehende Einnahmen erlittenen Schaden voraus, dessen Abgeltung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dem für außerordentliche Einkünfte nach § 37 Abs 1 EStG 1972 normierten begünstigten Steuersatz zu unterziehen sein kann (Hinweis E 8.10.1991, 91/14/0006; E 20.10.1992, 89/14/0094, ÖStZB 1993, 238). Das künftige Ausbleiben bislang im Erfolg eines deliktischen Handelns rechtsgrundlos periodisch bezogener Zahlungen kann als Schaden aber nicht beurteilt werden, weil von einem Schaden in rechtlicher Hinsicht nur dort gesprochen werden kann, wo eine Rechtsposition eine Verschlechterung erfährt, die sich in wirtschaftlich bewertbarer Weise zum Nachteil eines materiellrechtlich Anspruchsberechtigten auswirkt. Die Abgeltung des künftigen Entfalls der rechtsgrundlos periodisch zugeflossenen Zahlungen durch die dem Abgabepflichtigen rechtsgrundlos zugekommenen Sonderbeträge läßt sich der Bestimmung des § 32 Z 1 lita EStG 1972 nicht subsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130036.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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