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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
AHStG §19 Abs1;Rechtssatz
Die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums kann nicht als Zeit der Schulferien angesehen werden (Hinweis E 14.4.1978, 702/77; E 12.5.1978, 1382/77). Ob diese Auslegung des Begriffes der Schulferien iSd § 5 Abs 1 lit d FamLAG in einem Falle aufrechterhalten werden kann, in welchem die Beihilfenschädlichkeit solcher Einkünfte zu beurteilen wäre, die zwischen Ablegung der Reifeprüfung im Sommer und Beginn des Studiums im Herbst erzielt wurden (siehe hiezu auch die schon in andere Richtung weisenden Ausführungen im E vom 14.9.1981, 3471/80), muß im vorliegenden Fall sachverhaltsbedingt nicht untersucht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011