RS Vwgh 1997/10/22 96/13/0060

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
70/04 Schulzeit
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §19 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums kann nicht als Zeit der Schulferien angesehen werden (Hinweis E 14.4.1978, 702/77; E 12.5.1978, 1382/77). Ob diese Auslegung des Begriffes der Schulferien iSd § 5 Abs 1 lit d FamLAG in einem Falle aufrechterhalten werden kann, in welchem die Beihilfenschädlichkeit solcher Einkünfte zu beurteilen wäre, die zwischen Ablegung der Reifeprüfung im Sommer und Beginn des Studiums im Herbst erzielt wurden (siehe hiezu auch die schon in andere Richtung weisenden Ausführungen im E vom 14.9.1981, 3471/80), muß im vorliegenden Fall sachverhaltsbedingt nicht untersucht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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