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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3Stammrechtssatz
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Schlagworte
angewandte WissenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130275.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011