RS Vwgh 1997/10/22 94/12/0024

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12a Abs6;
GÜG §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, weil er nach § 20 Abs 1 GÜG der schriftlichen Zustimmung des Beamten bedarf. Die erforderliche Zustimmung in Schriftform nach § 20 Abs 1 GÜG ist aber nur eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, nicht aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Überstellungsbescheid (mit ausführlicher verfassungsrechtlicher und systematischer Begründung; Hinweis E 22.2.1962, 916/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120024.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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