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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, weil er nach § 20 Abs 1 GÜG der schriftlichen Zustimmung des Beamten bedarf. Die erforderliche Zustimmung in Schriftform nach § 20 Abs 1 GÜG ist aber nur eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, nicht aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Überstellungsbescheid (mit ausführlicher verfassungsrechtlicher und systematischer Begründung; Hinweis E 22.2.1962, 916/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120024.X02Im RIS seit
13.12.2001