RS Vfgh 1996/8/20 B2620/96, B2621/96

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Entzug der Lenkerberechtigung.

Begründend wird im Antrag lediglich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer "seit der befristeten Entziehung der Lenkerberechtigung nie mehr im Verkehr aufgefallen (sei). Es besteht sohin keinerlei Notwendigkeit der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids."

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm bei sofortiger Entziehung der Lenkerberechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2620.1996

Dokumentnummer

JFR_10039180_96B02620_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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