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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Entzug der Lenkerberechtigung.
Begründend wird im Antrag lediglich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer "seit der befristeten Entziehung der Lenkerberechtigung nie mehr im Verkehr aufgefallen (sei). Es besteht sohin keinerlei Notwendigkeit der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids."
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm bei sofortiger Entziehung der Lenkerberechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2620.1996Dokumentnummer
JFR_10039180_96B02620_01