RS Vwgh 1997/10/22 97/13/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/28 96/13/0129 1

Stammrechtssatz

Die iZm einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Ehegatte des AbgPfl in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht (Hinweis E 24.4.1996, 96/15/0006; E 11.1.1984, 81/13/0171, 0185; E 19.9.1989, 89/14/0100). Dies trifft ferner auch dann zu, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung deswegen nicht zugemutet werden kann, weil er nach der Beschaffenheit seines Arbeitsverhältnisses der konkreten Möglichkeit jederzeitiger Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt ist (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165; hier: Besteht an der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung kein Zweifel, so kann ein Umzug des AbgPfl innerhalb der Ortsgemeinde seines Familienwohnsitzes daran nichts ändern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130062.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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