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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/28 96/13/0129 1Stammrechtssatz
Die iZm einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Ehegatte des AbgPfl in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht (Hinweis E 24.4.1996, 96/15/0006; E 11.1.1984, 81/13/0171, 0185; E 19.9.1989, 89/14/0100). Dies trifft ferner auch dann zu, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung deswegen nicht zugemutet werden kann, weil er nach der Beschaffenheit seines Arbeitsverhältnisses der konkreten Möglichkeit jederzeitiger Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt ist (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165; hier: Besteht an der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung kein Zweifel, so kann ein Umzug des AbgPfl innerhalb der Ortsgemeinde seines Familienwohnsitzes daran nichts ändern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130062.X01Im RIS seit
03.04.2001