RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GmbHG §96;
StruktVG 1969 §1 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0219 E 22. Oktober 1997 96/13/0059 E 22. Oktober 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/22 93/13/0295 6

Stammrechtssatz

Im Fall einer gem § 96 GmbHG vorgenommenen Verschmelzung zweier GmbH, wobei die Anteile der übertragenden GmbH von der übernehmenden GmbH gehalten wurden, besteht bei sogenannten Verschmelzungen auf betrieblicher Grundlage kein Wahlrecht zwischen den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen, wonach ein in der betrieblichen Sphäre liegender Geschäftsvorfall grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegt bzw steuerwirksam ist, und den Sonderbestimmungen des StruktVG, gegenständlich konkret dem Art I § 1 Abs 3 StruktVG, wonach derartige Buchergebnisse außer Ansatz bleiben (Hinweis E 21.9.1993, 91/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130217.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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