Im Fall einer gem § 96 GmbHG vorgenommenen Verschmelzung zweier GmbH, wobei die Anteile der übertragenden GmbH von der übernehmenden GmbH gehalten wurden, besteht bei sogenannten Verschmelzungen auf betrieblicher Grundlage kein Wahlrecht zwischen den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen, wonach ein in der betrieblichen Sphäre liegender Geschäftsvorfall grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegt bzw steuerwirksam ist, und den Sonderbestimmungen des StruktVG, gegenständlich konkret dem Art I § 1 Abs 3 StruktVG, wonach derartige Buchergebnisse außer Ansatz bleiben (Hinweis E 21.9.1993, 91/14/0136).