RS Vwgh 1997/10/23 97/07/0036

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0158 E 21. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der zweitinstanzliche Bescheid das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, obwohl in der Berufung allein die Strafbemessung bekämpft wurde, dann ist der Berufungswerber im Hinblick darauf, dass der Schuldausspruch einerseits bereits rechtskräftig entschieden, andererseits durch die zweite Instanz nicht abgeändert ist, in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtInhalt der BerufungsentscheidungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070036.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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