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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0158 E 21. Jänner 1987 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der zweitinstanzliche Bescheid das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, obwohl in der Berufung allein die Strafbemessung bekämpft wurde, dann ist der Berufungswerber im Hinblick darauf, dass der Schuldausspruch einerseits bereits rechtskräftig entschieden, andererseits durch die zweite Instanz nicht abgeändert ist, in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtInhalt der BerufungsentscheidungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070036.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011