RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann den Betroffenen keinesfalls in eine Lage versetzen, die günstiger ist als jene, in welcher er sich bei Unterbleiben einer rechtswidrigen Auskunft bzw Verwaltungsprasis befunden hätte (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 114 Tz 11 und 13).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150117.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten