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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161Rechtssatz
Ein in Form einer (allenfalls konkludenten) Willensübereinstimmung betreffend die "wesentlichen vertraglichen Eckpunkte" mündlich abgeschlossener Vertrag hält dem im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorzunehmenden Fremdvergleich weder in Ansehung der erforderlichen Publizität noch der Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X02Im RIS seit
15.06.2001