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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung allein, daß der Fremde ab 7.9.1995 (wieder) in Wien polizeilich gemeldet gewesen sei, läßt - wenngleich dieser Umstand insoweit ein starkes Indiz darstellt - keinen verläßlichen Schluß auf einen mit diesem Tag beginnenden und zumindest bis 18.1.1996 dauernden (somit die nach dem Abkommen BGBl 1995/487 zulässige Zeitspanne von drei Monaten überschreitenden) tatsächlichen Aufenthalt des Fremden an dieser (oder an einer anderen inländischen) Anschrift zu. Um zu einer Feststellung dieses Inhaltes gelangen zu können, hätte es weiterer Ermittlungen, allenfalls unter Beiziehung (Mitwirkung) des Fremden bedurft.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996180103.X01Im RIS seit
13.06.2001