RS Vwgh 1997/10/23 96/18/0103

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995 Art1;

Rechtssatz

Die Feststellung allein, daß der Fremde ab 7.9.1995 (wieder) in Wien polizeilich gemeldet gewesen sei, läßt - wenngleich dieser Umstand insoweit ein starkes Indiz darstellt - keinen verläßlichen Schluß auf einen mit diesem Tag beginnenden und zumindest bis 18.1.1996 dauernden (somit die nach dem Abkommen BGBl 1995/487 zulässige Zeitspanne von drei Monaten überschreitenden) tatsächlichen Aufenthalt des Fremden an dieser (oder an einer anderen inländischen) Anschrift zu. Um zu einer Feststellung dieses Inhaltes gelangen zu können, hätte es weiterer Ermittlungen, allenfalls unter Beiziehung (Mitwirkung) des Fremden bedurft.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180103.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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