RS Vwgh 1997/10/23 97/18/0476

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0477

Rechtssatz

Es wäre dem Bf zumutbar gewesen, sich unmittelbar nach Verlust des Wohnungsschlüssels, der es ihm unmöglich machte, den in der Wohnung befindlichen Bescheid selbst zu beheben, selbst an die Behörde zwecks Ausfolgung einer weiteren Bescheidausfertigung (und Mitteilung des Zustelldatums) zu wenden; auch hätte er zumindest den Versuch unternehmen können, von seinem Vermieter - dieser ist gegen den Bf gerichtlich vorgegangen - eventuell einen Zweitschlüssel zu bekommen. (Hier: Es läßt sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch kein Hinweis dafür entnehmen, daß einer Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes durch den Bf ein Hindernis entgegengestanden wäre; im vorliegenden Fall keine Versäumung der Beschwerdefrist aus einem minderen Grad des Versehens.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180476.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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