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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0477Rechtssatz
Es wäre dem Bf zumutbar gewesen, sich unmittelbar nach Verlust des Wohnungsschlüssels, der es ihm unmöglich machte, den in der Wohnung befindlichen Bescheid selbst zu beheben, selbst an die Behörde zwecks Ausfolgung einer weiteren Bescheidausfertigung (und Mitteilung des Zustelldatums) zu wenden; auch hätte er zumindest den Versuch unternehmen können, von seinem Vermieter - dieser ist gegen den Bf gerichtlich vorgegangen - eventuell einen Zweitschlüssel zu bekommen. (Hier: Es läßt sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch kein Hinweis dafür entnehmen, daß einer Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes durch den Bf ein Hindernis entgegengestanden wäre; im vorliegenden Fall keine Versäumung der Beschwerdefrist aus einem minderen Grad des Versehens.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180476.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010