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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Jedenfalls beim erstmaligen Auftreten einer unrichtigen bzw mehrdeutigen Adressierung durch das Verwenden eines Fensterkuverts kann auch in der Zulassung der Verwendung derartiger Kuverts oder im Unterlassen der Überprüfung der exakten räumlichen Anordnung der einzelnen Namen und Adressen auf dem Deckblatt der Eingaben ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsanwaltes nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150125.X02Im RIS seit
20.11.2000