RS Vwgh 1997/10/23 97/15/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Jedenfalls beim erstmaligen Auftreten einer unrichtigen bzw mehrdeutigen Adressierung durch das Verwenden eines Fensterkuverts kann auch in der Zulassung der Verwendung derartiger Kuverts oder im Unterlassen der Überprüfung der exakten räumlichen Anordnung der einzelnen Namen und Adressen auf dem Deckblatt der Eingaben ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsanwaltes nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten