RS Vfgh 1996/8/27 B2424/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Bei einer Ausweisung würde den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil daraus entstehen, daß der Erstbeschwerdeführer von seiner Ehefrau - der es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich wäre, aus Wien auszureisen, und die auf die Pflege durch den Erstbeschwerdeführer angewiesen sei - auf längere Zeit getrennt würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2424.1996

Dokumentnummer

JFR_10039173_96B02424_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten