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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161Rechtssatz
Unter dem "Vorteilsausgleich" ist der Ausgleich von Zuwendungen ("Vorteilen") der Körperschaft an den Anteilsinhaber durch Vorteile, die der Anteilsinhaber der Körperschaft einräumt, zu verstehen. Unter bestimmten, von der Rechtsprechung näher umschriebenen Voraussetzungen (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0108; E 22.11.1995, 95/15/0070; E 20.11.1996, 96/15/0015, 0016) ist der Vorteilsausgleich unter anderem mit der Wirkung steuerlich anzuerkennen, daß die betreffenden Aufwendungen der Körperschaft einer schuldrechtlichen Leistungsbeziehung zuzuordenen und somit als betrieblich veranlaßt anzusehen sind. Die steuerliche Anerkennung eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden Vorteilsausgleiches setzt eine eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen voraus (Hinweis E 20.11.1996, 96/15/0015, 0016). (Hier: Die Vereinbarung, ein zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft abgeschlossener Mietvertrag, wurde wegen ihrer Rückwirkung nicht anerkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X03Im RIS seit
15.06.2001