RS Vwgh 1997/10/23 94/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §22 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161

Rechtssatz

Unter dem "Vorteilsausgleich" ist der Ausgleich von Zuwendungen ("Vorteilen") der Körperschaft an den Anteilsinhaber durch Vorteile, die der Anteilsinhaber der Körperschaft einräumt, zu verstehen. Unter bestimmten, von der Rechtsprechung näher umschriebenen Voraussetzungen (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0108; E 22.11.1995, 95/15/0070; E 20.11.1996, 96/15/0015, 0016) ist der Vorteilsausgleich unter anderem mit der Wirkung steuerlich anzuerkennen, daß die betreffenden Aufwendungen der Körperschaft einer schuldrechtlichen Leistungsbeziehung zuzuordenen und somit als betrieblich veranlaßt anzusehen sind. Die steuerliche Anerkennung eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden Vorteilsausgleiches setzt eine eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen voraus (Hinweis E 20.11.1996, 96/15/0015, 0016). (Hier: Die Vereinbarung, ein zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft abgeschlossener Mietvertrag, wurde wegen ihrer Rückwirkung nicht anerkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X03

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten