RS Vwgh 1997/10/23 96/07/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Die Behebung eines Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist und selbst die Berufungsbehörde an ihre in diesem Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0062). Eine solche Bindung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe (Hinweis E 16.11.1995, 94/07/0055). Ein Andauern der Bindung ist nur bei Identität der Sache möglich.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070127.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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