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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behebung eines Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist und selbst die Berufungsbehörde an ihre in diesem Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0062). Eine solche Bindung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe (Hinweis E 16.11.1995, 94/07/0055). Ein Andauern der Bindung ist nur bei Identität der Sache möglich.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070127.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011