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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0161Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH kann eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150160.X04Im RIS seit
15.06.2001