RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0077

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs3 Z2;
UStG 1972 §6 Z8 lite;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0078 E 23. Oktober 1997

Rechtssatz

Im konkreten Fall gründeten eine AG, eine GmbH und eine weitere Kapitalgesellschaft eine OHG. Die AG und die GmbH fungierten in der Folge als Treuhänderinnen, die es Anlegern ("Hausanteilscheinzeichnern") ermöglichten, sich an der OHG als Gesellschafter zu beteiligen. Der VwGH sieht sich durch den vorliegenden Fall nicht dazu veranlaßt, von der Rechtsauffassung abzugehen, daß in der Einräumung (Gewährung) von Gesellschaftsrechten durch Personengesellschaften ein Leistungsaustausch und in weiterer Folge ein nach § 6 Z 8 lit e UStG 1972 unecht befreiter Umsatz zu erblicken sei. Der Leistungsaustausch wird durch die Verpflichtung zur Erbringung einer Einlage gegen die Einräumung von Gesellschaftsrechten bewirkt (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0178; E 23.4.1992, 91/15/0142; E 29.5.1996, 95/13/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150077.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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