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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs3 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0078 E 23. Oktober 1997Rechtssatz
Im konkreten Fall gründeten eine AG, eine GmbH und eine weitere Kapitalgesellschaft eine OHG. Die AG und die GmbH fungierten in der Folge als Treuhänderinnen, die es Anlegern ("Hausanteilscheinzeichnern") ermöglichten, sich an der OHG als Gesellschafter zu beteiligen. Der VwGH sieht sich durch den vorliegenden Fall nicht dazu veranlaßt, von der Rechtsauffassung abzugehen, daß in der Einräumung (Gewährung) von Gesellschaftsrechten durch Personengesellschaften ein Leistungsaustausch und in weiterer Folge ein nach § 6 Z 8 lit e UStG 1972 unecht befreiter Umsatz zu erblicken sei. Der Leistungsaustausch wird durch die Verpflichtung zur Erbringung einer Einlage gegen die Einräumung von Gesellschaftsrechten bewirkt (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0178; E 23.4.1992, 91/15/0142; E 29.5.1996, 95/13/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150077.X01Im RIS seit
07.06.2001