RS Vwgh 1997/10/23 97/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 91/08/0131 1

Stammrechtssatz

Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0284). Als eine solche Verwaltungsvorschrift kommen die gemäß § 76 Abs 6 ASVG vom Hauptverband mit Zustimmung des BMAS erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung in Betracht.

Schlagworte

Formgebrechen behebbareVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070104.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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