RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0112 E 23. Oktober 1997 96/15/0113 E 23. Oktober 1997

Rechtssatz

Die Feststellung, ob ein Bestandrecht (Unterbestandrecht) erworben wurde, kann unabhängig davon getroffen werden, ob und für welchen Zeitraum ein Kündigungsverzicht vereinbart worden ist und ob für den Fall der Beendigung des Bestandverhältnisses eine anteilige Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der in Rede stehenden Zahlung des Abgabepflichtigen (des Unterbestandnehmers) an den Unterbestandgeber besteht. Ein Mietrecht wird nämlich auch dann erworben, wenn diese vom Abgabepflichtigen als wesentlich erachteten Umstände nicht vorliegen. Es ist hiefür lediglich erforderlich, daß rechtlich verbindlich ein entgeltliches Gebrauchsrecht an einer Sache eingeräumt worden ist (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077, 0078, 0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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