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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung eines Antrags auf (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung zur Vergrößerung eines nicht unterkellerten Hofgebäudes.
Im vorliegenden Fall der Abweisung eines (nachträglichen) Bauansuchens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und auch folglich im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.
Im übrigen ist bzw war es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rechtsmittel im Baubeseitigungsverfahren zu ergreifen und (nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges) im Falle der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in jenem Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begehren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2178.1996Dokumentnummer
JFR_10039172_96B02178_01