RS Vfgh 1996/9/2 B2717/96

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Pakistan.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß mit Vollstreckbarkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Abschiebung des Beschwerdeführers drohe, "welche mit den zu Punkt 2. der Beschwerde dargestellten Gefahren (insbesondere menschenrechtswidrige Inhaftnahme) verbunden" wäre.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun, denn der von ihm verwiesene Teil seiner Beschwerde enthält lediglich den "Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens", in dem Gefahren geschildert werden, die dem Beschwerdeführer im Jahre 1992 drohten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2717.1996

Dokumentnummer

JFR_10039098_96B02717_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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