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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk BRD 1955 Art10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0235 E 23. Oktober 1997Rechtssatz
Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art 15 Rz 51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150234.X01Im RIS seit
11.07.2001