RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0234

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art10;
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3;
EStG 1988 §33;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0235 E 23. Oktober 1997

Rechtssatz

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art 15 Rz 51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150234.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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