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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem Hinweis darauf, der Berufungsbescheid sei von einer Person konzipiert worden, welche als Sachbearbeiter im Vorstellungsverfahren an Entscheidungen die Partei betreffend in anderen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe, vermag die Partei weder einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Z 4 AVG noch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides aufzuzeigen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070036.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011