RS Vwgh 1997/10/23 97/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
MRK Art6;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis darauf, der Berufungsbescheid sei von einer Person konzipiert worden, welche als Sachbearbeiter im Vorstellungsverfahren an Entscheidungen die Partei betreffend in anderen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe, vermag die Partei weder einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Z 4 AVG noch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides aufzuzeigen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070036.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten