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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Irak.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Außerdem könnte es sich im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof noch erweisen, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig (gewesen) sei.
(ebenso: B2607/96, B v 09.09.96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2579.1996Dokumentnummer
JFR_10039098_96B02579_01