RS Vfgh 1996/9/2 B2579/96

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Irak.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Außerdem könnte es sich im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof noch erweisen, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig (gewesen) sei.

(ebenso: B2607/96, B v 09.09.96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2579.1996

Dokumentnummer

JFR_10039098_96B02579_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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