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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs3 Z2 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0235 E 23. Oktober 1997Rechtssatz
Der Regelung des § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 betreffend nur die quotenmäßige Erfassung von Höherversicherungspensionen und dem durch § 18 Abs 3 Z 2 lit a EStG 1988 ohne Begrenzung eingeräumten Abzug von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung liegt die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150234.X05Im RIS seit
11.07.2001