RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
EStG 1988 §27 Abs1;
EStG 1988 §93 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0204 Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0086 E 17. Dezember 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Eine spätere Verrechnung der Zinsen (etwa erst nach einer Betriebsprüfung) berechtigt lediglich zu der Frage, ob eine behauptete Zinsenvereinbarung tatsächlich abgeschlossen oder ob eine formal abgeschlossene Zinsenvereinbarung ernst gemeint war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150180.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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