RS Vwgh 1997/10/23 97/07/0104

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103;

Rechtssatz

Das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070104.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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