RS Vwgh 1997/10/23 97/07/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/24 95/07/0113 4

Stammrechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (§ 1 Abs 1 Z 4, § 1 Abs 2 Z 3, § 2 Abs 10, § 2 Abs 11, § 12 Abs 3, § 15, § 17) als auch "Lagern" und "Lagerung" (§ 1 Abs 3, § 28 ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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