Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/22 91/13/0139 2 VwSlg 6651 F/1992Stammrechtssatz
Einem Geldbetrag, der anläßlich des Ausscheidens des Abgabepflichtigen aus einer Funktion gewährt wird und dessen Höhe sich grundsätzlich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet, fehlt es schon am Merkmal einer bereits eingetretenen oder einer drohenden Vermögensminderung, die durch diesen Geldbetrag ausgeglichen werden könnte. Dieser dem AbgabepflichtigenPfl gewährte Abfindungsbetrag ist damit von vornherein nicht als Entschädigung iSd EStG 1988 zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150244.X02Im RIS seit
20.11.2000