RS Vfgh 1996/9/2 B2625/96

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Umsetzung des Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßig schweren persönlichen Nachteil bewirkte, weil sie damit rechnen müßte, daß die Fremdenpolizeibehörde alles unternehmen werde, um eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin "durchzuführen".

Die Antragstellerin behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.

(ebenso: B2701/96, B2733/96, beide B v 02.09.96, B2815/96, B v 09.09.96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2625.1996

Dokumentnummer

JFR_10039098_96B02625_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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