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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Umsetzung des Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßig schweren persönlichen Nachteil bewirkte, weil sie damit rechnen müßte, daß die Fremdenpolizeibehörde alles unternehmen werde, um eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin "durchzuführen".
Die Antragstellerin behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.
(ebenso: B2701/96, B2733/96, beide B v 02.09.96, B2815/96, B v 09.09.96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2625.1996Dokumentnummer
JFR_10039098_96B02625_01